Abgabenart | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2025 |
Grundsteuer A | wegen der Grundsteuerreform | 138 v.H. |
Grundsteuer B | 627 v.H. | |
Gewerbesteuer | 445 v.H. | 445 v.H. |
Schmutzwassergebühr je m³ | 2,84 € | 3,09 € |
Niederschlagswassergebühr je m² | 0,35 € | 0,39 € |
Schmutzwassergebühr je Person | 127,80 € | 139,05 € |
Klärschlammentsorgung je m³ | 104,64 € | 91,50 € |
Müllgebühr 80 l Restabfall | 105,89 € | 102,16 € |
Müllgebühr 120 l Restabfall | 138,94 € | 133,01 € |
Müllgebühr 240 l Restabfall | 239,30 € | 226,77 € |
Müllgebühr 80 l Bioabfall | 84,78 € | 80,91 € |
Müllgebühr 120 l Bioabfall | 108,14 € | 103,07 € |
Müllgebühr 240 l Bioabfall | 178,38 € | 169,47 € |
Straßenreinigung (Sommer) je lfd. Meter | 0,38 € | 0,28 € |
Straßenreinigung (Winter) je lfd. Meter | 0,73 € | 1,01 € |
Winterdienstpauschale kurz | 81,00 € | 81,00 € |
Winterdienstpauschale mittel | 162,00 € | 162,00 € |
Winterdienstpauschale lang | 225,00 € | 225,00 € |
Wassergeld je m³ netto | 1,23 € * | 1,23 €* |
Monatliche Zählergrundgebühr netto | ||
bis 5 m³ (QN 2,5, jetzt Q3 = 4) | 11,50 € * | 11,50 €* |
6 bis 10 m³ (QN 6, jetzt Q3 = 10) | 18,00 € * | 18,00 €* |
11 bis 20 m³ (QN 10, jetzt Q3 = 16) | 36,00 € * | 36,00 €* |
21 bis 30 m³ (QN 15, jetzt Q3 = 25) | 54,50 € * | 54,50 €* |
über 30 m³ (QN 40, jetzt Q3 = 63) | 178,00 € * | 178,00 €* |
Hundesteuer 1 Hund | 59,00 € | 59,00 € |
Hundesteuer 2 Hunde, je Tier | 79,00 € | 79,00 € |
Hundesteuer 3 und mehr Hunde, je Tier | 99,00 € | 99,00 € |
1 gefährlicher Hund | 600,00 € | 600,00 € |
2 oder mehr gefährliche Hunde, je Tier | 880,00 € | 880,00 € |
Kanalanschlussbeitrag je m² | ||
nur Schmutzwasser | 3,32 € | 3,32 € |
nur Regenwasser | 1,79 € | 1,79 € |
Wasseranschlussbeitrag je m² | 2,00 € * | 2,00 € |
* zuzüglich 7 % MwSt.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden. Sie steht nach der Festlegung unseres Grundgesetzes als sog. Realsteuer den Gemeinden und Städten zu und ist für diese eine elementare Einnahmequelle.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A (agrarisch) wird auf Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft und die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und für Gebäude erhoben. Ab dem Jahr 2025 werden Gebäude und Gebäudeteile der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die Wohnzwecken dienen, nicht länger zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) gezählt, sondern dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet.
Warum wurde die Grundsteuer reformiert?
Die Grundsteuer wurde reformiert, weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer noch bis zum Jahr 2024 aufgebaut hat, völlig veraltet war (Bewertungsjahr 1964 bzw. in den neuen Bundesländern 1935). Die Werte von Grundstücken und Gebäuden haben sich in den letzten Jahrzehnten sehr unterschiedlich entwickelt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im Jahr 2018 eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Sämtlicher Grundbesitz in Deutschland wurde daher von den Finanzämtern (nicht von den Kommunen) neu bewertet. In NRW gelten dafür weitestgehend die vom Bund beschlossenen Reformgesetze. Eine landesrechtliche Abweichung besteht nur für die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer B für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen.
Was bringt Ihnen persönlich die Grundsteuer überhaupt?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden u. a. Schulen, Straßen, Dorf- und Spielplätze gebaut/unterhalten oder z. B. die Kinder- und Jugendarbeit der örtlichen Vereine (z. B. der Sportvereine) gefördert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Das, was Ihre Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“. Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher. Und das ist letztendlich eine gute Nachricht für die Kommune und damit auch für Sie als Einwohner/in.
Was war Inhalt der Reform?
Die Finanzämter haben in den letzten Jahren die neuen Grundsteuerwerte ermittelt. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wurde der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies war ein eigener Verfahrensschritt, der durch das Finanzamt mit dem Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags abgeschlossen wurde, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben. Für Rückfragen oder Rechtsmittel sind insofern auch die Finanzämter zuständig. Das Finanzamt Meschede hat hierfür eine Telefon-Hotline unter 0291 950 1959 eingerichtet.
Der Messbetragsbescheid ist als sog. Grundlagenbescheid verbindlich für die Gemeinde, die davon nicht abweichen darf. Die Gemeinde Eslohe hat in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze mit dem jeweiligen Messbetrag multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort einerseits für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Die Hebesätze mussten für die Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt werden.
Was heißt das für Ihre Grundsteuer?
Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 galt). Wie Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) bewertet wurde, richtet sich nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes. Diese Bewertung ist abgebildet durch zwei Bescheide des Finanzamtes, den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den darauf basierenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird nicht mehr verändert.
Muss ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlt werden?
Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.
Hat sich bei der Neubewertung herausgestellt, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. wegen einer überproportionalen Wertentwicklung von neueren Einfamilien-/Zweifamilienhäusern seit dem für die alte Bewertung relevanten Bewertungsjahr 1964), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anstieg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar. Tendenziell scheint dies für Mietwohngrundstücke zu gelten. Hierbei ist zu beachten, dass die Grundsteuer grundsätzlich Bestandteil der Nebenkosten ist und daher auch Mieter betrifft.
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze anpassen. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Beschlussfassung neuer Hebesätze. Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe so viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen (Summe aus Grundsteuer A und Grundsteuer B) insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 voraussichtlich so viel an Grundsteuer einnimmt wie ohne die Grundsteuerreform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufkommen verändert. Die Gemeinde erzielt durch die verfassungsgerichtlich angeordnete Grundsteuerreform keine zusätzlichen Einnahmen.
Unter Berücksichtigung der Aufkommensneutralität hat der Rat der Gemeinde Eslohe am 19.12.2024 folgende, ab 2025 geltende Hebesätze beschlossen:
- für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 138 % und
- für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 627 %.
Hierbei ist der Gemeinderat von den Ende November 2024 bekannten Grundstücksbewertungen ausgegangen.
Aufkommensneutralität bedeutet jedoch angesichts der Neubewertung aller Grundstücke nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufkommen vor Ort nicht erhöht.
Warum wurde von der Differenzierungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht?
Wohngrundstücke haben in den vergangenen Jahrzehnten tendenziell einen höheren Wertzuwachs erfahren als Geschäftsgrundstücke. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, für die Berechnung der Grundsteuer aktuelle Werte zu verwenden. Dadurch werden Wohngrundstücke in der Regel stärker belastet als Gewerbeimmobilien.
Das Land NRW hat ein Gesetz beschlossen, dass es Städten und Gemeinden ermöglicht, für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Hebesätze festzulegen. Diese Regelung ist allerdings mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für die Gemeinden verbunden. Um aus dieser Rechtsunsicherheit resultierende mögliche Steuerausfälle zu vermeiden, hat sich der Rat der Gemeinde Eslohe (wie die Mehrheit der Kommunen in NRW) nach intensiven Beratungen dazu entschlossen, im Jahr 2025 auf eine Differenzierung zu verzichten. Denn die Grundsteuer ist eine elementare Einnahmequelle für die Kommunen. Die Gemeinde Eslohe und damit letztendlich auch Sie als Einwohner/in sind auf eine verlässliche Grundsteuer finanziell zwingend angewiesen.
Weitere Informationen zur Beratung der Grundsteuerhebesätze der Gemeinde Eslohe finden Sie hier:
SV Nr. 122/2024 vom 29.11.2024
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