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Schweinepest: Sperrzone erweitert

Neue Allgemeinverfügung des HSK

Die Auffindung von mit der ASP infizierten Wildschwein-Kadavern hat weitreichende Folgen. Zwischen dem 25. Februar 2026 und dem 20. März 2026 wurde nunmehr im Hochsauerlandkreis auf dem Gebiet der Stadt Schmallenberg im Bereich der Ortschaften Störmecke und Schanze bei fünf Wildschweinen das ASP-Virus nachgewiesen.

Aus diesem Grund hat der Hochsauerlandkreis die Allgemeinverfügungen zu den folgenden Restriktionsgebieten neu verfügt: 

  • Kerngebiet
  • Sperrzone II
  • Sperrzone I
  • Monitoringzone

Für das Kerngebiet gelten u.a. nachfolgende Regelungen:

  • Der Bau von Schutzzäunen ist zu dulden
  • Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Im Einzelfall können je nach aktueller Lage ein Nutzungsverbot ausgesprochen werden; grundsätzlich ist zunächst lediglich eine Anzeige zu den geplanten Tätigkeiten ausreichend. Das Formular finden Sie auf der Homepage des Hochsauerlandkreises!
  • Die Ausübung der Jagd ist im Kerngebiet zunächst untersagt. Nach Abschluss des Zaunbaus wird die letale Entnahme von Amts wegen erteilt. Die dann im Kerngebiet erlegten Wildschweine werden von der WSVG geborgen und beprobt. Für das Erlegte Stück wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro gezahlt.
  • Jagdausübungsberechtigte haben im Kerngebiet die Durchführung der Jagdausübung durch von mir beauftragte Personen zu dulden.
  • Automatisierte Fütterungseinrichtungen sind zulässig. Diese Maßnahme dient der verstärkten Entnahme von Wildschweinen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung.

Sperrzone II:

  • Mit Abschluss der Zaunbautätigkeiten werden von Amts wegen die Ausnahmegenehmigungen zur letalen Entnahme wieder erteilt.
  • Verendet oder verunfallt aufgefundene Wildschweine sind dem Veterinäramt unter asp.fundmeldung@Hochsauerlandkreis.de anzuzeigen.
  • Die Vermarktung von Wildschweinefleisch aus der Sperrzone II heraus ist untersagt. Die Nutzung für den eigenen häuslichen Gebrauch ist erlaubt.
  • Aufbrüche und Wildschweinkadaver sind an den bestimmten Stellen zu entsorgen. Diese können auf der Homepage des Hochsauerlandkreises eingesehen werden.
  • Jagdausübungsberechtigte haben die Jagdausübung durch von mir beauftragte Personen zu dulden.
  • Für landwirtschaftliche Betriebe ist weiterhin zu beachten, dass Gras, Heu und Stroh nicht zur Verwendung in schweinehaltenden Betrieben eingesetzt werden dürfen.Genauere Bearbeitungshinweise entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung auf der Homepage des Hochsauerlandkreises.
  • Das Wegegebot gilt weiterhin.
  • Zaunbaumaßnahmen entlang der Grenze der Sperrzone II sind in einem Korridor von zwei Kilometern von der Grenze der Sperrzone II betrachtet in Richtung Kerngebiet zu dulden.
  • Für jedes erlegte Wildschwein wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 Euro gewährt.

In der Sperrzone I und der Monitoringzone wurde nur die Gebietskulisse verändert.

Darüber hinaus wird darauf hingeweisen, dass auf der Homepage des Hochsauerlandkreises umfassende Informationen rund um das Thema ASP zu finden sind. Dort steht auch eine interaktive Karte zur Verfügung, in der die aktuell geltenden Zonen übersichtlich dargestellt sind.

https://www.hochsauerlandkreis.de/hochsauerlandkreis/buergerservice/tierhaltung/lebensmittel/tiergesundheit/-seuchenbekaempfung 

Informationsseite des Hochsauerlandkreises zur Afrikanische Schweinepest (ASP): Hochsauerlandkreis

Die aktuelle Allgemeinverfügung finden Sie im Amtsblatt für den Hochsauerlandkreis vom 16.04.2026.