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Deitmerg
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Mittwoch
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- k.kaemper@eslohe.de
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Georg
Sommer
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Verbrennen von Schlagabraum
Der Hochsauerlandkreis hat am 14.04.2004 eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Verbrennen von Schlagabraum, Baum- und Strauchschnitt u. ä. regelt. Zunächst ist bei der Ordnungsbehörde jedes Verbrennen von Schlagabraum anzumelden. (Alle anderen Feuer sind grundsätzlich verboten !!!) Unten stehend ein Auszug der Allgemeinverfügung des HSK, in der alle Auflagen, die eingehalten werden müssen, genannt sind. Sind dann alle Voraussetzungen der Allgemeinverfügung erfüllt, informiert man die Ordnungsbehörde über den genauen Termin und Standort des Feuers.
Auszug aus:
ALLGEMEINVERFÜGUNG DES HOCHSAUERLANDKREISES ÜBER DIE GENEHMIGUNG
ZUR BESEITIGUNG PFLANZLICHER ABFÄLLE AUßERHALB ZUGELASSENER ABFALLBESEITIGUNGSANLAGEN DURCH VERBRENNEN
Das Beseitigen von
- Schlagabraum,
- schlagabraumähnlichen Abfällen, die in Weihnachtsbaumkulturen, Baumschulen oder Gärtnereien anfallen, sowie
- Baum- und Strauchschnitt (Abfälle aus Form- und Pflegeschnitten) außerhalb von zugelassenen aAnlagen durch Verbrennen ist ohne ausdrückliche Einzelfallgenehmigung nur zulässig, wenn afolgende Vorgaben eingehalten werden:
1. Eine Verwertung ist nicht möglich (z. B. aus Gründen des Forstschutzes und aus kulturtechnischen
Gründen) bzw. wird wegen einer evtl. gegebenen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Abtransportes als unverhältnismäßig angesehen.
2. Im Zuge dieser Allgemeinverfügung genehmigt wird das Verbrennen
- durch den Abfallerzeuger, nicht durch Dritte,
- bis zu einer Menge von maximal 50 m3 pro Verbrennungsvorgang und Tag,
- auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind,
- in der Zeit vom 01.11. bis 15.03. eines Jahres (Eine Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt abis zu einer Menge von 20 m3 ist unter den genannten Voraussetzungen ganzjährig zulässig.),
- an Werk- und Samstagen,
- in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr.
3. Bei den Verbrennungsstellen sind die folgenden Mindestabstände einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich,
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen,
- 100 m von Hochspannungsleitungen,
- 100 m vom Waldrand (Sofern sich der Verbrennungsort im Wald befindet, ist dieser Abstand nicht amaßgeblich, es sind jedoch die forstrechtlichen Vorschriften zu beachten).
4. Es muss zwingend sichergestellt sein, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Auskünfte hierzu können bei den Vertretern der örtlichen Ordnungsbehörden bzw. der Unteren Forstbehörden eingeholt werden.
Der Verbrennungsvorgang ist derart zu gestalten (z. B. durch Anlegung von ggf. mehreren
„kleinen Feuerstellen“), dass bei eventueller Änderung der Wetterlage eine rasche Steuerung
oder sogar Unterbrechung des Verbrennungsvorganges möglich ist.
5. Zwecks Information der zuständigen Behörden und insbesondere zwecks Vermeidung von irrtümlich
ausgelösten Feuerwehreinsätzen hat der für den Verbrennungsvorgang Verantwortliche mindestens 2 Werktage vor der geplanten Verbrennung
- die für den Verbrennungsort zuständige Untere Forstbehörde zu informieren, sofern die aVerbrennung im Wald stattfindet, bzw.
- bei allen übrigen Verbrennungsorten das örtliche Ordnungsamt der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu informieren.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)