Schülerbeförderung

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen entstehen.

Die Gemeinde Eslohe als Schulträger entscheidet im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihr obliegt jedoch keine Pflicht zur Beförderung.

1. Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11-13) mehr als 5 km beträgt.

2. Schulweg

Schulweg ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.

3. Wirtschaftlichste Beförderung

Über die wirtschaftlichste Beförderung entscheidet der Schulträger. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung, sie hat grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten.

Die Schülerinnen und Schüler, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten für das jeweilige Schuljahr sog. „SchulwegMonatsTickets“. Diese Fahrkarte wird den Schülern von der jeweiligen Schule ausgehändigt.

Ihre Ansprechperson

Frau Nicole Keite

n.keite@​eslohe.de 02973 / 800-230 Adresse | Öffnungszeiten | Details