Räum- und Streupflicht

Die Gehwege sind von den Eigentümern der an die Straße angrenzenden, durch sie erschlossenen Grundstücke von Schnee freizuhalten.

In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG)

Ihre Ansprechpersonen

Herr Tjard Weische

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Herr Fachbereichsleiter Georg Sommer

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