Nachtruhe

Der Schutz gegen Lärm ist im Bundes- bzw. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) geregelt. Ziel des Immissionsschutzes ist, die Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zu dem auch Lärm gehört, zu schützen. So wird z.B. geregelt, wann welche Tätigkeiten, die Lärm verursachen, erlaubt sind.

In § 9 LImSchG ist der Schutz der Nachtruhe geregelt. Demnach sind in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können. Ausnahmen hierzu kann die örtliche Ordnungsbehörde z.B. bei Erntearbeiten, Außengastronomien und Großveranstaltungen zulassen.

Bei der Beurteilung von nächtlichen Ruhestörungen, wie z.B. Gaststättenlärm, ist die Lage des Betriebes zu berücksichtigen. Je nach Gebiet sind unterschiedliche Lärmpegel außerhalb von Gebäuden zulässig:

- in Gewerbegebieten: tagsüber 65 db (A) / nachts 50 db (A)

- in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:  tagsüber 60 db (A) / nachts 45 db (A)

- in reinen Wohngebieten: tagsüber 50 db (A) / nachts 35 db (A)

Zum Vergleich:

- Flüstersprache in 1 m Entfernung 30 - 40 db (A)
- normales Unterhaltungsgespräch 50 - 60 db (A)
- vorbeifahrender PKW bei 50 km/h 70 - 80 db (A)
- Presslufthammer ca. 105 db (A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage bis zu 30 db (A) und in der Nacht bis zu 20 db (A) überschreiten. Eine pauschale Beurteilung ist hier jedoch nicht möglich. Bei jeder vermeintlichen Ruhestörung ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Darüber hinaus gibt es für die Benutzung von Maschinen und Geräten mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV)  eine spezielle Verordnung. Diese Verordnung trifft für 57 genannte Geräte und Maschinen, wie  z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Förderbänder, Kehrmaschinen u. a.,  eine abschließende Regelung..


Beschwerden werden in der Regel so behandelt, dass sich das Ordnungsamt zunächst objektiv ein Bild über mögliche Ruhestörungen macht. In Einzelfällen werden auch Lärmpegelmessungen durchgeführt. Anschließend werden geeignete ordnungsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. Aufforderung zur Errichtung von Schallschutzmaßnahmen usw., ergriffen.

 

Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)

Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32. BImSchV)

Ihre Ansprechperson

Herr Tjard Weische

t.weische@​eslohe.de 02973/800-260 Adresse | Öffnungszeiten | Details