Hundehaltung, hier: gefährliche Hunde

 Es bedarf der Beantragung  einer Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis für das Halten von gefährlichen Hunden (§3)  und  Hunden bestimmter Rassen (§10) gem. § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW – LHundG NRW – bei der Gemeindeverwaltung.
 
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde  und Zuverlässigkeit besitzt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
  • sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
  • den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
  • die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.

- Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Einen Auszug aus dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) finden Sie hier

Ihre Ansprechperson

Frau Katrin Kämper

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