Aufgabenbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Anschrift
- 001 Schultheißstraße 2 59889 Eslohe
Katrin
Kämper
Raum 3
- k.kaemper@eslohe.de
Hundehaltung, hier: gefährliche Hunde
Es bedarf der Beantragung einer Erteilung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis für das Halten von gefährlichen Hunden (§3) und Hunden bestimmter Rassen (§10) gem. § 4 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW – LHundG NRW – bei der Gemeindeverwaltung.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung und
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist.
- Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Einen Auszug aus dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) finden Sie hier