Glücksspielwesen

Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolen sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

 

Gesetz des Landes NRW zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) in Verbindung mit
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG)

Ihre Ansprechperson

Herr Tjard Weische

t.weische@​eslohe.de 02973/800-260 Adresse | Öffnungszeiten | Details