Genehmigungsfreistellung bei Bauvorhaben

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf gem. § 67 Abs. 1 BauO NRW im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Das Freistellungsverfahren gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.

Im Freistellungsverfahren erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften; diese Prüfung muss ausschließlich der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen. 


Bautätigkeitsstatistik:
Den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen stellen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.statistik-bw.de/baut/html/ ("Bautätigkeitsstatistik-Online)" zur Verfügung. Dort können Sie den Erhebungsbogen online ausfüllen und/oder ausdrucken.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

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