- Anschrift
- 001 Schultheißstraße 2 59889 Eslohe
Silvia
Wagner
Montag bis Freitag Donnerstag
Montag
8:30 - 12:30
Dienstag
8:30 - 12:30
Mittwoch
8:30 - 12:30
Donnerstag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 17:30
Freitag
8:30 - 12:30
Freitext
Montag- bis Mittwochnachmittag nach Terminvereinbarung
- s.wagner@eslohe.de
Ina
Habbel-Reintke
Montag bis Freitag Donnerstag
Montag
8:30 - 12:30
Dienstag
8:30 - 12:30
Mittwoch
8:30 - 12:30
Donnerstag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 17:30
Freitag
8:30 - 12:30
Freitext
Montag- bis Mittwochnachmittag nach Terminvereinbarung
- i.habbel-reintke@eslohe.de
- Anschrift
- 001 Schultheißstraße 2 59889 Eslohe
Fachbereichsleiter
Ralf
Wenzel
Fachbereichsleiter
Montag bis Freitag Donnerstag
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
08:30 - 12:30 und 14:00 - 17:30
Freitag
8:30 - 12:30
Freitext
Montag- bis Mittwochnachmittag nach Terminvereinbarung
- r.wenzel@eslohe.de
Bildungs- und Teilhabepaket (SGBII)
Allgemeine Informationen
Anspruch auf Leistungen für Bildung haben grundsätzlich sozialleistungsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertagesstätte besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II/ SGB XII/ AsylbLG gelten mit Ausnahme der Lernförderung alle Bildungs- und Teilhabeleistungen mit dem Grund- oder Weiterbewilligungsantrag als mit beantragt. Eine Entscheidung über die Anträge erfolgt jedoch erst nach Vorlage entsprechender ergänzender Unterlagen. Leistungsberechtigte nach WoGG/BKGG müssen für alle Leistungen einen Antrag stellen.
Die Aufwendungen für Ausflüge und mehrtägige (Schul-)Fahrten, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft sollen rechtzeitig vor ihrer Entstehung beantragt bzw. nachgewiesen werden. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich direkt an den Leistungsanbieter. In begründeten Fällen besteht auch die Möglichkeit, das Geld selbst an den Leistungsanbieter zu zahlen und die Aufwendungen nachträglich erstattet zu bekommen.
Dabei besteht jedoch das Risiko, dass auf die bereits bezahlte Leistung eventuell kein Anspruch besteht und der Antrag abgelehnt wird. Um dieses Risiko zu vermeiden, sollten entsprechende Belege frühzeitig eingereicht und der Bewilligungsbescheid abgewartet werden.
Ausflüge und mehrtägige Fahrten mit der Schule/Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege
Es können die tatsächlichen Aufwendungen wie Fahrtkosten, Eintrittsgelder, Leihgebühren (z. B. Schlittschuhe) u. ä. übernommen werden. Taschengeld und Ausgaben für persönliche Ausrüstungsgegenstände (z.B. Rucksack) sind nicht förderfähig. Veranstaltungen in der Schule oder auf dem Schulgelände (z. B. Zirkusprojekte, Theateraufführungen) sind ebenfalls nicht förderfähig.
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Leistungsberechtigte Schüler und Schülerinnen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG erhalten diese Geldleistung bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres automatisch zum Beginn des jeweiligen Schulhalbjahres von den zuständigen Stellen. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres ist der weitere Schulbesuch durch eine Schulbescheinigung nachzuweisen.
Empfänger und Empfängerinnen von Kinderzuschlag oder Wohngeld müssen bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle einen gesonderten Antrag stellen. Der Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbescheid ist dabei vorzulegen.
Schülerbeförderung
Die tatsächlichen Aufwendungen für die notwendige Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges können berücksichtigt werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. In der Regel übernimmt der Schulträger die Kosten der Schülerbeförderung. Der Ablehnungsbescheid des Schulträgers und ein Nachweis über die tatsächlichen Aufwendungen sind vorzulegen. Die Geldleistung kann im Voraus oder nachträglich ausgezahlt werden.
Ergänzende außerschulische Lernförderung
Wenn bei Schülerinnen und Schülern die Versetzung in die nächste Klasse gefährdet ist oder in einem Fach keine ausreichenden Leistungen erreicht werden, können die Aufwendungen für Lernförderung übernommen werden. Hierfür ist vor Beginn der Lernförderung ein gesonderter Antrag zu stellen und der Bedarf der Lernförderung von der Schule mit einem Zusatzfragebogen zu bestätigen. Ein Kostenvoranschlag des Leistungsanbieters ist dem Antrag beizufügen.
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule/Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege
Die Aufwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung können in voller Höhe berücksichtigt werden. Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung und die Höhe der Aufwendungen sind nachzuweisen.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Hierfür werden monatlich pauschal 15 € zur Verfügung gestellt, die für Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musik oder Malen), für angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche) und die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Fußballcamp) verwendet werden. Im Einzelfall können auch weitere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der o. g. Teilnahme stehen übernommen werden.
Sie haben ein gutes Angebot zur Teilhabe?
Wenn Sie in einem Verein, einer Schule, einer Kita oder bei einem freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und für Kinder und Jugendliche
- Lernförderung
- gemeinschaftliche Mittagessen in Schule und Kita
- außerschulischen Unterricht in künstlerischen Fächern
- angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
anbieten oder
- Angebote in den Bereichen Sport, Kultur und Geselligkeit vorhalten und
- Freizeiten organisieren
können Sie diese Angebote unter folgenden Voraussetzungen mit uns abrechnen:
1. Das Kind muss Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, dem Wohngeldgesetz oder den Kinderzuschlag zum Kindergeld erhalten. Dies kann das Kind durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweisen.
2. Das Kind erhält auf Antrag eine Zusage, dass für die Teilnahme an Ihrem Angebot die Kosten ganz oder anteilig übernommen werden.
3. Sie können die Rechnung für das Kind entweder über die Eltern oder unmittelbar an das Jobcenter bzw. das Sozialamt übersenden. Die Kosten werden von dort an Sie überwiesen. Die Zahlungsintervalle sind abhängig von der Art der Leistung und der Laufzeit der Bewilligungsbescheide.
Wo kann der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gestellt werden?
Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten Sie auf Antrag. Den Antragsvordruck bekommen Sie beim Jobcenter im Sozialamt der Gemeinde Eslohe. Ihre zuständigen Ansprechpartner/innen finden Sie rechts oben.
Öffnungszeiten Jobcenter:
Mo -Fr: 8:30 bis 12:30 Uhr
Do: 14:00 bis 17:30 Uhr
Weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket erhalten Sie auch unter www.bildungspaket.bmas.de.
Die vorzulegenden Nachweise sind aus den Anträgen ersichtlich.
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende)