Bestattung auf Veranlassung der Ordnungsbehörde

Sterbefälle, bei denen keine Angehörigen vorhanden sind, nicht rechtzeitig ermittelt werden können oder sich weigern, für die Bestattung des Verstorbenen zu Sorgen, werden auf Veranlassung der Ordnungsbehörde abgewickelt. Die Ordnungsbehörde beauftragt dann im Rahmen der Ersatzvornahme ein Bestattungs-unternehmen. In der Regel werden die Verstorbenen im Rahmen eines einfachen Begräbnisses in einem anonymen Urnengrab beigesetzt. Die entstandenen Kosten werden anschließend zu Bestattung Verpflichteter in Rechnung gestellt.

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
(VwVG NRW)

Ihre Ansprechperson

Herr Fachbereichsleiter Georg Sommer

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